ZVR-Zahl: 284376529

VEREINS – STATUTEN

des BRIEFMARKENSAMMLER VEREINES FAVORITEN

in der von der Generalversammlung am 21. März 2021 genehmigten Fassung

 

§ 1: NAME UND SITZ DES VEREINES

a)    Der Verein führt den Namen BRIEFMARKENSAMMLER VEREIN FAVORITEN gekürzt: BSV FAVORITEN.

b)    Sitz des Vereines ist Wien.

c)     Dem Verein ist es nicht verwehrt, Zweigstellen im gesamten Gebiet der Republik Österreich zu errichten.

d)    Der Verein ist überparteilich und unpolitisch.

§ 2: ZWECK DES VEREINES

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Briefmarkensammelns und der Philatelie, hierfür erhöhtes Interesse zu wecken und die Philatelie vor unlauteren Bestrebungen zu schützen. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO und zielt mit seinen Einrichtungen nicht auf Gewinn ab.

§ 3: DER ZWECK SOLL ERREICHT WERDEN DURCH:

a)    Abhaltung von philatelistischen Vorträgen, Kursen, Exkursionen, Ausstellungen ect.

b)    Zwanglose Zusammenkünfte der Mitglieder.

c)     Fallweise Ausgaben eines Nachrichtenblattes.

d)    Inanspruchnahme der Dienste des Verbandes Österreichischer Philatelistenvereine, kurz VÖPh, z.B. Prüfung von Postwertzeichen usw.

e)    Unentgeltliche Beratung in allen mit dem Vereinszweck zusammenhängenden Angelegenheiten.

f)      Erhaltung einer Vereinsbücherei.

g)    Führung und Betreuung einer Jugendgruppe.

h)    Alle sonstigen zweckbringenden Maßnahmen.

i)      Errichtung von Sektionen (nur über separaten Beschluss der Generalversammlung).

§ 4: MITGLIEDER

Der Verein besteht aus

a) Ehrenmitgliedern,

Zum Ehrenmitglied kann die General- oder Jahresversammlung über Vorschlag der Vereinsleitung Personen ernennen,  welche sich um den Verein oder die Philatelie besondere Verdienste erworben haben.

b) Ordentlichen Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können Personen werden, welche nach dem Gesetz der Republik Österreich als voll-jährig gelten und gegen deren Aufnahme nichts Nachteiliges vorliegt. Jugendliche und Minderjährige dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit schriftlicher Genehmigung der/des Erziehungsberechtigten Mitgliederzusammenkünfte besuchen. Der Besuch eigener Jugendzusammenkünfte steht ihnen jedoch frei.

§ 5: RECHTE DER MITGLIEDER

Die Mitglieder haben das Recht,

a)    allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines beizuwohnen und Gäste einzuführen,

b)    das Wahlrecht im Rahmen der Generalversammlung im aktiven und passiven Sinn auszuüben,

c)     Anträge und Anfragen im Rahmen der Geschäftsordnung einzubringen,

d)    sich alle Einrichtungen des Vereines zunutze zu machen.

§ 6: PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)    die Statuten und eventuelle Geschäftsordnungen des Vereines anzuerkennen und einzuhalten,

b)    die Bestrebungen und Ziele des Vereines zu fördern und dessen Ansehen zu wahren,

c)     den jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der General- oder Jahresversammlung festgesetzt wird, bis spätestens 1. März des laufenden Jahres zu bezahlen.

§ 7: AUFNAHME, AUSTRITT UND AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN

Die Aufnahme in den Verein erfolgt über schriftliche Anmeldung bei einem Mitglied der Vereinsleitung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nur die Vereinsleitung.

Der Austritt kann jederzeit formlos erfolgen, soferne allen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber entsprochen wurde.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a)    die Statuten oder eventuelle Geschäftsordnung trotz Ermahnung nicht einhält oder gröblich und vorsätzlich verletzt,

b)    mit dem Mitgliedsbeitrag zwei Jahre im Rückstand ist,

c)     sich das Ansehen des Vereines oder eines anderen Mitgliedes schädigende oder strafrechtlich relevante Handlungen zuschulden kommen lässt.

   Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet die Vereinsleitung.    

§ 8: MITTEL DES VEREINES

Die Mittel des Vereines ergeben sich aus:

a)    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b)    Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen)

c)     Erlöse aus Benützung von Tauschtischen, Katalogen, Quarzlampen usw.                                                     /2

-  2 -

 

d)    Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen

f)     Belegverkauf (Ersttagbriefe, Sonderstempel ect)

g)    Neuheiten- und Rundsendedienst

h)    Verkauf von philatelistischen Bedarfsartikeln

i)     Buffetbetrieb bei Tauschzusammenkünften.

§ 9: ORGANE DES VEREINES

Die Vereinsangelegenheiten werden wahrgenommen von:

a)    der Generalversammlung

b)    der Jahresversammlung

c)     der Vereinsleitung

d)    der Kontrolle

e)    dem Schiedsgericht.

§ 10: DIE GENERALVERSAMMLUNG

Diese findet jedes dritte Jahr ab 1998 (d.i. 2001, 2004 usw.) statt. Der Zeitpunkt derselben wird allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher bekannt gegeben. Anträge für die Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vor derselben bei der Vereinsleitung schriftlich einzubringen.

Der Generalversammlung ist vorbehalten:

a)    Die Wahl und Entlastung der Vereinsleitung.

b)    Die Beschlussfassung über Änderung der Statuten.

c)     Die Wahl des Wahlvorschlagskomitees (siehe § 13).

d)    Die Wahl der Kontrolle (Rechnungsprüfer, siehe § 14).

e)    Die Auflösung des Vereines.

f)      Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

g)    Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und ihre Genehmigung oder Ablehnung.

h)    Die Behandlung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

i)      Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Jede Generalversammlung ist mit deren Eröffnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen sind Beschlüsse auf Änderung der Statuten und auf Auflösung des Vereines, zu denen eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich ist.

Die Einberufung einer Außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung diese bei der Vereinsleitung (Leitungsorgan) beantragt. Die Vereinsleitung (Leitungsorgan) ist in diesem Falle verpflichtet, die Außerordentliche General-versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Bei Vorliegen wichtiger Entscheidungen kann die Vereinsleitung (Leitungsorgan) von sich aus eine Außerordentliche Generalversammlung einberufen.

§ 10a: DIE JAHRESVERSAMMLUNG

Diese findet in allen Jahren statt, in denen keine Generalversammlung abgehalten wird, die Termine gelten sinngemäß wie in § 10.

Der Jahresversammlung sind vorbehalten die Punkte f) bis i)  des § 10.

Die Beschlussfähigkeit ist gleichermaßen wie in § 10 gegeben, die Jahresversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 11: DIE VEREINSLEITUNG (LEITUNGSORGAN)

Die Vereinsleitung besteht aus Vorstandsmitgliedern und Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder sind:

a)    1. Obmann/Obfrau                                    b)    2. Obmann/Obfrau

c)    Schriftführer/in                                     

d)    Kassier/in                                             

Die Nummerierung 1. und 2. ist als Aufzählung zu verstehen und stellt keine Wertung oder Rangordnung dar. Die Besorgung der einzelnen Funktionen erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Diese Funktionäre werden von der Generalversammlung namentlich für ihre Funktionen gewählt.

Die Beisitzer können von der Generalversammlung en bloc gewählt werden. Aus ihren Reihen werden die benö-tigten Funktionäre bestimmt (z.B. Bibliothekar, Redakteur usw.). Die Anzahl der Beisitzer ist nicht beschränkt und richtet sich nach den Notwendigkeiten des Vereinslebens. Die Vereinsleitung ist das Verwaltungs- und Exekutiv-organ des Vereines und versieht sämtliche Vereinsgeschäfte, welche nicht ausdrücklich der Generalversamm-lung vorbehalten sind. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus ein Mitglied der Vereinsleitung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Sitzungen werden Wahlvorschlagskomitee und Kontrolle (Rechnungsprüfer) eingeladen. Die Vereinsleitung kann Mitglieder des Vereins in die Leitung kooptieren, diese müssen von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.

§ 12: OBLIEGENHEITEN DER VORSTANDSMITGLIEDER

Der/Die 1. Obmann/frau oder in dessen/deren Vertretung der/die 2. Obmann/frau vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er/Sie vollzieht die Beschlüsse der General- und Jahresversammlung sowie der Vereinsleitung, beruft die Sitzungen ein und führt in den Versammlungen den Vorsitz.

                                                                                                                                                                    /3

 

 

- 3 -

 

Der/Die Schriftführer/in oder in dessen/deren Vertretung der/die 1. oder 2. Obmann/frau führt bei den Sitzungen das Protokoll und gegenzeichnet neben dem/der jeweils anderen 1. oder 2. Obmann/frau alle vom Verein an Behörden ausgehenden Schreiben. Der/Die Schriftführer/in vertritt den/die 1. und 2. Obmann/ frau bei dessen/

deren gemeinsamer Verhinderung.

Der/Die Kassier/in besorgt im gegenseitigen Einvernehmen mit dem/der 1. oder 2. Obmann/frau die gesamte finanzielle Gebarung des Vereines, Ein- und Auszahlung von Geldern und deren Verbuchung.

Er/Sie wird bei Verhinderung durch den/die Schriftführer/in vertreten, soferne nicht gleichzeitig eine Vertretung des/der 1. oder 2. Obmannes/frau gegeben ist. In diesem Falle wird der/die Kassier/in durch den/die 1. oder 2. Obmann/frau vertreten

Alle Funktionäre haben die ihnen zugewiesenen und von ihnen übernommenen Aufgaben gewissenhaft zu besorgen. Alle Funktionen sind unbezahlte Ehrenämter.

§ 13: DAS WAHLVORSCHLAGSKOMITEE

Dem Wahlvorschlagskomitee obliegt die Erstattung des Wahlvorschlages zur Generalversammlung für die Vereinsleitung (Leitungsorgan) und die Kontrolle (Kontrollorgan). Es besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die der gleichzeitig im Amt befindlichen Vereinsleitung nicht angehören dürfen. Der Vorschlag für die Mitglieder des Wahlvorschlagskomitees muss aus dem Plenum der Generalversammlung erfolgen und wird von dieser mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt. Ein Mitglied des Wahlvorschlagskomitees leitet die Wahl bei der Generalversammlung und fungiert als Stimmprüfer.

§ 14: DIE KONTROLLE (RECHNUNGSPRÜFER, KONTROLLORGAN)

Zur Überprüfung der Kassengebarung und des Kassenberichtes sind von der Generalversammlung mindestens zwei Mitglieder, welche der gleichzeitig im Amt befindlichen Vereinsleitung nicht angehören dürfen, als Rechnungsprüfer zu wählen. Der Vorschlag für die Rechnungsprüfer erfolgt durch das Wahlvorschlagskomitee und wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.

§ 15: DAS VEREINSJAHR

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§16: EHRUNGEN DURCH DEN BSV FAVORITEN

Die besondere Ehrung von Personen (Vereinsmitgliedschaft ist im Falle b) und c) nicht erforderlich), welche sich um die Philatelie oder den BSV Favoriten besondere Verdienste erworben haben erfolgt durch:

a)    Ernennung zum Ehrenmitglied gem § 4 Abs a)

b)    Verleihung des EHRENZEICHEN DES BSV FAVORITEN

Dieses vom Verein gestiftete Ehrenzeichen wird über Vorschlag der Vereinsleitung verliehen.

c)     Aussprechen von DANK UND ANERKENNUNG durch die Vereinsleitung.

§ 17: DAS SCHIEDSGERICHT

In allen Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen sowohl zwischen der Vereinsleitung und den Mitgliedern, als auch den Mitgliedern untereinander entscheidet endgültig das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt. Diese wählen ein fünftes Vereinsmitglied zum Sprecher des Schiedsgerichtes. Kommt über die Person des Sprechers keine Entscheidung zustande, wird dieser von der Vereinsleitung mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt.

Das Urteil des Schiedsgerichtes ist für die Streitteile bindend und verzichten diese auf weitere Rechtsmittel.

Das Schiedsgericht entscheidet ohne an eine bestimmte Form gebunden zu sein nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Über jeden Schiedsgerichtsfall ist ein Protokoll anzufertigen und bei der Vereinsleitung zu hinterlegen.

§ 18: AUFLÖSUNG DES VEREINES

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Die Generalversammlung, welche die Auflösung des Vereines beschließt, ist verpflichtet, über die Verwendung des etwa vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vereinsvermögen darf im Auflösungsfall oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes nur zur Förderung der Erziehung und Volksbildung im Sinne des § 35 Abs 2 BAO verwendet werden.      

 

 

 

 

 

 

                                           

           

 

 

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ZVR-Zahl: 284376529          

VEREINS – STATUTEN

des BRIEFMARKENSAMMLER VEREINES FAVORITEN

in der von der Generalversammlung am 20. März 2016 genehmigten Fassung

 

§ 1: NAME UND SITZ DES VEREINES

Der Verein führt den Namen BRIEFMARKENSAMMLER VEREIN FAVORITEN gekürzt:

BSV FAVORITEN.

a)     Sitz des Vereines ist Wien.

b)     Dem Verein ist es nicht verwehrt, Zweigstellen im gesamten Gebiet der Republik Österreich zu errichten.

c)     Der Verein ist überparteilich und unpolitisch.

§ 2: ZWECK DES VEREINES

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Briefmarkensammelns und der Philatelie, hierfür erhöhtes Interesse zu wecken und die Philatelie vor unlauteren Bestrebungen zu schützen. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO und zielt mit seinen Einrichtungen nicht auf Gewinn ab.

§ 3: DER ZWECK SOLL ERREICHT WERDEN DURCH:

a)     Abhaltung von philatelistischen Vorträgen, Kursen, Exkursionen, Ausstellungen ect.

b)     Zwanglose Zusammenkünfte der Mitglieder.

c)     Fallweise Ausgaben eines Nachrichtenblattes.

d)     Inanspruchnahme der Dienste des Verbandes Österreichischer Philatelistenvereine, kurz VÖPh, z.B. Prüfung von Postwertzeichen usw.

e)     Unentgeltliche Beratung in allen mit dem Vereinszweck zusammenhängenden Angelegenheiten.

f)       Erhaltung einer Vereinsbücherei.

g)     Führung und Betreuung einer Jugendgruppe.

h)     Alle sonstigen zweckbringenden Maßnahmen.

i)       Errichtung von Sektionen (nur über separaten Beschluss der Generalversammlung).

§ 4: MITGLIEDER

Der Verein besteht aus

a) Ehrenmitgliedern,

zum Ehrenmitglied kann die General- oder Jahresversammlung über Vorschlag der Vereinsleitung Personen ernennen, welche sich um den Verein oder die Philatelie besondere Verdienste erworben haben.

b) Ordentlichen Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können Personen werden, welche nach dem Gesetz der Republik Österreich als volljährig gelten und gegen deren Aufnahme nichts Nachteiliges vorliegt. Jugendliche und Minderjährige dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit schriftlicher Genehmigung der/des Erziehungsberechtigten Mitgliederzusammenkünfte besuchen. Der Besuch eigener Jugendzusammenkünfte steht ihnen jedoch frei.

§ 5: RECHTE DER MITGLIEDER

Die Mitglieder haben das Recht,

a)     allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines beizuwohnen und Gäste einzuführen,

b)     das Wahlrecht im Rahmen der Generalversammlung im aktiven und passiven Sinn auszuüben,

c)     Anträge und Anfragen im Rahmen der Geschäftsordnung einzubringen,

d)     sich alle Einrichtungen des Vereines zunutze zu machen.

§ 6: PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)   die Statuten und eventuelle Geschäftsordnungen des Vereines anzuerkennen und einzuhalten,

b)   die Bestrebungen und Ziele des Vereines zu fördern und dessen Ansehen zu wahren,

c)   den jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der General- oder Jahresversammlung festgesetzt wird, bis spätestens 1. März des laufenden Jahres zu bezahlen.

 

§ 7: AUFNAHME, AUSTRITT UND AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN

Die Aufnahme in den Verein erfolgt über schriftliche Anmeldung bei einem Mitglied der Vereinsleitung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nur die Vereinsleitung.

Der Austritt kann jederzeit formlos erfolgen, sofern allen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber entsprochen wurde.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a)   die Statuten oder eventuelle Geschäftsordnung trotz Ermahnung nicht einhält oder gröblich und vorsätzlich verletzt,

b)   mit dem Mitgliedsbeitrag zwei Jahre im Rückstand ist,

c)   sich das Ansehen des Vereines oder eines anderen Mitgliedes schädigende oder strafrechtlich relevante Handlungen zuschulden kommen lässt.

   Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet die Vereinsleitung.    

§ 8: MITTEL DES VEREINES

Die Mittel des Vereines ergeben sich aus:

a)   Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b)   Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen)

c)   Erlöse aus Benützung von Tauschtischen, Katalogen, Quarzlampen     usw.                                                     

d)    Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen

f)    Belegverkauf (Ersttagbriefe, Sonderstempel usw.)

g)   Neuheiten- und Rundsendedienst

h)   Verkauf von philatelistischen Bedarfsartikeln

i)    Buffetbetrieb bei Tauschzusammenkünften.

§ 9: ORGANE DES VEREINES

Die Vereinsangelegenheiten werden wahrgenommen von:

a)     der Generalversammlung

b)     der Jahresversammlung

c)     der Vereinsleitung

d)     der Kontrolle

e)     dem Schiedsgericht.

§ 10: DIE GENERALVERSAMMLUNG

Diese findet jedes dritte Jahr ab 1998 (d.i. 2001, 2004 usw.) statt. Der Zeitpunkt derselben wird allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher bekannt gegeben. Anträge für die Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vor derselben bei der Vereinsleitung schriftlich einzubringen.

Der Generalversammlung ist vorbehalten:

a)     Die Wahl und Entlastung der Vereinsleitung.

b)     Die Beschlussfassung über Änderung der Statuten.

c)     Die Wahl des Wahlvorschlagskomitees (siehe § 13).

d)     Die Wahl der Kontrolle (Rechnungsprüfer, siehe § 14).

e)     Die Auflösung des Vereines.

f)      Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

g)     Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und ihre Genehmigung oder Ablehnung.

h)     Die Behandlung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

i)       Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Jede Generalversammlung ist mit deren Eröffnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen sind Beschlüsse auf Änderung der Statuten und auf Auflösung des Vereines, zu denen eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich ist.

Die Einberufung einer Außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung diese bei der Vereinsleitung   (Leitungsorgan) beantragt. Die Vereinsleitung (Leitungsorgan) ist in diesem Falle verpflichtet, die Außerordentliche Generalversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Bei Vorliegen wichtiger Entscheidungen kann die Vereinsleitung (Leitungsorgan) von sich aus eine Außerordentliche Generalversammlung einberufen.

 

 

§ 10a: DIE JAHRESVERSAMMLUNG

Diese findet in allen Jahren statt, in denen keine Generalversammlung abgehalten wird, die Termine gelten sinngemäß wie in § 10.

Der Jahresversammlung sind vorbehalten die Punkte f) bis i) des § 10.

Die Beschlussfähigkeit ist gleichermaßen wie in § 10 gegeben, die Jahresversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

                                                                                                                                                                  

§ 11: DIE VEREINSLEITUNG (LEITUNGSORGAN)

Die Vereinsleitung besteht aus Vorstandsmitgliedern und Beisitzern.                                  

Die Vorstandsmitglieder sind:

a)   1. Obmann/frau                                           b)    2. Obmann/frau

c)   1. Schriftführer/in                                        d)    2. Schriftführer/in

e)   1. Kassier/in                                                f)    2. Kassier/in

Die Nummerierung 1. und 2. ist als Aufzählung zu verstehen und stellt keine Wertung oder Rangordnung dar. Die Besorgung der einzelnen Funktionen erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Diese Funktionäre werden von der Generalversammlung namentlich für ihre Funktionen gewählt.

Die Beisitzer können von der Generalversammlung en bloc gewählt werden. Aus ihren Reihen werden die benötigten Funktionäre bestimmt (z.B. Bibliothekar, Redakteur usw.). Die Anzahl der Beisitzer ist nicht beschränkt und richtet sich nach den Notwendigkeiten des Vereinslebens. Die Vereinsleitung ist das Verwaltungs- und Exekutivorgan des Vereines und versieht sämtliche Vereinsgeschäfte, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus ein Mitglied der Vereinsleitung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Sitzungen werden Wahlvorschlagskomitee und Kontrolle (Rechnungsprüfer) eingeladen. Die Vereinsleitung kann Mitglieder des Vereins in die Leitung kooptieren, diese müssen von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.

§ 12: OBLIEGENHEITEN DER VORSTANDSMITGLIEDER

Der/Die 1. Obmann/frau oder in dessen/deren Vertretung der/die 2. Obmann/frau vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er/Sie vollzieht die Beschlüsse der General- und Jahresversammlung sowie der Vereinsleitung, beruft die Sitzungen ein und führt in den Versammlungen den Vorsitz.

Der/Die 1.Schriftführer/in oder in dessen/deren Vertretung der/die 2. Schriftführer/in führt bei den Sitzungen das Protokoll und gegenzeichnet neben dem/der 1. oder 2. Obmann/frau alle vom Verein an Behörden ausgehenden Schreiben. Der/Die 1. Schriftführer/in vertritt den/die 1. und 2. Obmann/frau bei dessen/deren gemeinsamer Verhinderung.

Der/Die 1. und 2. Kassier/in besorgen im gegenseitigen Einvernehmen die gesamte finanzielle Gebarung des Vereines, Ein- und Auszahlung von Geldern und deren Verbuchung.

Alle Funktionäre haben die ihnen zugewiesenen und von ihnen übernommenen Aufgaben gewissenhaft zu besorgen. Alle Funktionen sind unbezahlte Ehrenämter.

§ 13: DAS WAHLVORSCHLAGSKOMITEE

Dem Wahlvorschlagskomitee obliegt die Erstattung des Wahlvorschlages zur Generalversammlung für die Vereinsleitung (Leitungsorgan) und die Kontrolle (Kontrollorgan). Es besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die der gleichzeitig im Amt befindlichen Vereinsleitung nicht angehören dürfen. Der Vorschlag für die Mitglieder des Wahlvorschlagskomitees muss aus dem Plenum der

Generalversammlung erfolgen und wird von dieser mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt. Ein Mitglied des Wahlvorschlagskomitees leitet die Wahl bei der Generalversammlung und fungiert als Stimmprüfer.

§ 14: DIE KONTROLLE (RECHNUNGSPRÜFER, KONTROLLORGAN)

Zur Überprüfung der Kassengebarung und des Kassenberichtes sind von der Generalversammlung mindestens zwei Mitglieder, welche der gleichzeitig im Amt befindlichen Vereinsleitung nicht angehören dürfen, als Rechnungsprüfer zu wählen. Der Vorschlag für die Rechnungsprüfer erfolgt durch das Wahlvorschlagskomitee und wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.

§ 15: DAS VEREINSJAHR

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§16: EHRUNGEN DURCH DEN BSV FAVORITEN

Die besondere Ehrung von Personen (Vereinsmitgliedschaft ist im Falle b) und c) nicht erforderlich), welche sich um die Philatelie oder den BSV Favoriten besondere Verdienste erworben haben erfolgt durch:

a)     Ernennung zum Ehrenmitglied gem. § 4 Abs. a)

b)     Verleihung des EHRENZEICHEN DES BSV FAVORITEN     

Dieses vom Verein gestiftete Ehrenzeichen wird über Vorschlag der Vereinsleitung verliehen.

c)     Aussprechen von DANK UND ANERKENNUNG durch die Vereinsleitung.

                                                                                                                                                                 

§ 17: DAS SCHIEDSGERICHT

In allen Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen sowohl zwischen der Vereinsleitung und den Mitgliedern, als auch den Mitgliedern untereinander entscheidet endgültig das Schiedsgericht.          

Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt. Diese wählen ein fünftes Vereinsmitglied zum Sprecher des Schiedsgerichtes. Kommt über die Person des Sprechers keine Entscheidung zustande, wird dieser von der Vereinsleitung mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt.

Das Urteil des Schiedsgerichtes ist für die Streitteile bindend und verzichten diese auf weitere Rechtsmittel.

Das Schiedsgericht entscheidet ohne an eine bestimmte Form gebunden zu sein nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Über jeden Schiedsgerichtsfall ist ein Protokoll anzufertigen und bei der Vereinsleitung zu hinterlegen.

§ 18: AUFLÖSUNG DES VEREINES

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Die Generalversammlung, welche die Auflösung des Vereines beschließt, ist verpflichtet, über die Verwendung des etwa vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vereinsvermögen darf im Auflösungsfall oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes nur zur Förderung der Erziehung und Volksbildung im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO verwendet werden.   

ALTE  VEREINSSTATUTEN  BIS 19.03.2016

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