Prüfordnung des VÖB

Allgemeines

 

Die Mitglieder des VÖB (Prüfer) stehen als philatelistische Experten in ihren jeweiligen Spezialgebieten zur Vornahme von philatelistischen Prüfungen zur Verfügung. Ihre Tätigkeit dient der Feststellung der Echtheit und Erhaltung von Briefmarken, Abstempelungen oder anderen philatelistischen Belegen, sowie der Erkennung von Fälschungen und Manipulationen an solchen. Auftraggeber haben die Prüfordnung vor Prüfauftrag als verbindlich anzuerkennen.


 

  1. Aufgaben und Pflichten des Prüfers

 

2.1 Aufgabe des Prüfers ist die Erstellung eines Gutachtens durch Signierung, Kurzbefund, Befund oder Attest. Ergebnis der Begutachtung kann auch die Feststellung des Prüfers sein, dass ein Prüfurteil für den Prüfgegenstand im Ganzen, oder in Teilen nicht mit hinreichender Sicherheit abgegeben werden kann. Das Gutachten ist unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Der Prüfer hat eigenverantwortlich zu entscheiden, ob die Prüfung durch Signierung, Kurzbefund, Befund oder Attest abgeschlossen wird. Ein bestimmtes, vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis wird nicht geschuldet.


 

2.2 Der Prüfer kann den Prüfauftrag nach Überprüfung des Inhaltes und Umfanges ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise ablehnen. Falsche, bzw. verfälschte Prüfgegenstände sind als solche zu kennzeichnen.


 
 

2.3 Der Prüfer erstellt sein Gutachten persönlich. Soweit notwendig und zweckmäßig und die Eigenverantwortung des Prüfers erhalten bleibt, kann sich der Prüfer bei der Prüfung der Hilfe sachverständiger Dritter/Kollegen (Sammelgutachten) bedienen.


 

  1. Umfang der Prüfung

 

3.1 Prüfgegenstand können Postwertzeichen im weitesten Sinn, deren Entwertung, postalische Belege, aber auch Ansichts-, bzw. Propagandakarten sein.


 

3.2 Die Prüfung erstreckt sich auf die Echtheit des Prüfgegenstandes in allen Teilen (z.B. Trennungsarten, Gummi, Farben, Aufdruck, Entwertung, etc.) und auf dessen Erhaltung/Qualität. (z.B. Mängel, Reparaturen, Verschönerungen, sonstige Veränderungen). Die Tätigkeit des Prüfers kann die Einordnung des Prüfgegenstandes nach Druckart, Type, Gummierung, Wasserzeichen, Trennungsart, Farbe, Lochung und Papier gegen besondere Berechnung einschließen, soweit diese in den für das Prüfgebiet maßgeblichen Katalogen angeführt sind. Die Bestimmung der Farbe ist in der Regel visuell durch Vergleich vorzunehmen. Die Anwendung aufwendiger oder besonders kostenintensiver Verfahren, wie z.B. Spektralanalyse, Spektralphotometrie, Fluoreszenzmikroskopie, etc., ist zum Zweck der Farbzuordnung nicht geschuldet.


 

3.3 Weitergehende Feststellungen, wie Plattenfehler, nicht katalogisierte Unter- und Abarten, Feldmerkmale, sowie Bewertungen, sind nicht Aufgabe der Prüfung. Soweit der Prüfer diese übernehmen will, ist er berechtigt, hierfür nach vorheriger Vereinbarung einen Zuschlag zur Prüfrechnung zu erheben.


 

3.4 Der Prüfer ist berechtigt, die zur Erreichung des Prüfzweckes notwendigen und üblichen Untersuchungen vorzunehmen, insbesonders lose Marken in kaltes oder warmes Wasser, bzw. unempfindliche Stücke in ein Benzinbad zu legen. Bei Ganz- oder Briefstücken ist der Prüfer zur Ablösung der Marken nicht verpflichtet, bei Einheiten, nicht zu deren Trennung.


 

  1. Attest, Kurzbefund und Befund

 

4.1. Ein Attest, Befund (Prüfungsmitteilung) oder Kurzbefund – jeweils mit Abbildung des Prüfgegenstandes – kann dem Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung erstellt werden. Der Prüfgegenstand wird dann grundsätzlich nur signiert, soweit dies zu seiner Identifizierung notwendig ist. Kundenwünsche können nur entgegengenommen werden, soferne sie mit der Prüfordnung im Einklang stehen.


 

4.2. Attest und Befund enthalten eine Bestätigung der Echtheit, sowie die erforderliche Beschreibung des Prüfgegenstandes und seiner Erhaltung. Ein Kurzbefund wird in der Regel bei einem Katalogwert bis 200,00 €, ein Befund bei einem Katalogwert von 200,00 bis  500,00 € und ein Attest bei einem Katalogwert darüber ausgestellt.


 

  1. Signierung echter Prüfgegenstände

 

5.1 Für echt befundene Prüfgegenstände können durch rückseitige Anbringung eines Signums gekennzeichnet werden.


 

5.2. Aufgeklebte Marken (Briefstücke) können auf der Rückseite des Papiers, auf welchem sie kleben, signiert werden. Nicht postalisch beförderte, sowie nicht portogerecht frankierte Ganzstücke, werden wie Briefstücke behandelt. Der Prüfer ist berechtigt, einen Beleg zur Anbringung des Prüfzeichens zu öffnen.


 

5.3. Geringwertige Prüfstücke erhalten in der Regel kein Prüfzeichen. Ein Prüfzeichen wird keinenfalls angebracht, wenn das geringwertige Prüfstück dadurch mit einem höherwertigen verwechselt werden kann.


 

5.4. Prüfgegenstände mit aus ihrer Kurs(Verwendungs)zeit stammenden Abstempelungen zu philatelistischen Zwecken werden wie sonst echt gestempelte Prüfgegenstände beurteilt.


 

5.5. Auf unerlaubte Art, oder in betrügerischer Absicht von echten oder nachgemachten Druckformen hergestellte Erzeugnisse, sind wie Fälschungen zu behandeln.


 

5.6. Kann der Prüfer auch unter Anwendung aller ihm zumutbaren Prüfmethoden und bei Berücksichtigung des für sein Prüfgebiet maßgeblichen Standes der philatelistischen Forschung nicht mit Sicherheit die Echtheit des Prüfgegenstandes, oder das Vorliegen einer Fälschung bestätigen, so kann er den Prüfgegenstand als „nicht prüfbar / Merkmale reichen zur Prüfung nicht aus“ ohne jede Kennzeichnung zurückgeben.


 

  1. Abwicklung des Prüfauftrages, Pflichten des Auftraggebers

 

6.1. Die Prüfgegenstände sind geordnet in sauberem, lose gestempelte Marken in papier- und falzfreiem Zustand mit einer Aufstellung, bzw. Kopie der eingelieferten Prüfgegenstände vorzulegen.


 

6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Prüfer auf alle ihm bekannten Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Fehlbeurteilung führen können. Insbesonders sind dem Prüfer bereits bekannte Prüfungsurteile, Ergebnisse von Vorprüfungen, Fehler, Reparaturen, Nachzähnungen, etc. an dem Prüfgegenstand bei der Vorlage mitzuteilen und bereits vorhandene Befunde / Atteste vorzulegen.

 

Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, den Prüfer zu informieren, wenn ihm von dem Prüfgegenstand weitere gleiche Exemplare aus einer zerteilten oder noch ungeteilten Einheit, wie z.B. einem Briefmarken(teil)bogen, vorliegen. Infolge der schuldhaften Verletzung der dem Auftraggeber gegenüber dem Prüfer obliegenden Verpflichtungen ist der Auftraggeber gegenüber dem Prüfer zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

 

Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, den Prüfer unverzüglich auf etwaige Fehler oder Mängel des Gutachtens hinzuweisen, um ihm die Möglichkeit einer Berichtigung des Gutachtens zu geben.


 

6.3. Der Auftraggeber übersendet den Prüfgegenstand an den Prüfer auf eigene Gefahr mit einer Versandform, die nach den Bestimmungen des Beförderers eine Übergabe gegen Unterschrift erfordert, gegebenenfalls mit einer geeigneten  Versandversicherung.

 

Der Auftraggeber teilt dem Prüfer mit, in welcher Form die Rückgabe des Prüfgegenstandes erfolgen soll. Wird keine Anweisung erteilt, nimmt der Prüfer die Rücksendung in geeigneter Form vor. Die Kosten der Rücksendung trägt in allen Fällen der Auftraggeber.


 

6.4. Die Gefahr der Rücksendung des Prüfgegenstandes trägt der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, seinerseits eine Versicherung der Prüfsendung vorzunehmen.


 

  1. Die Haftung des Prüfers und Haftungsumfang

 

7.1. Der Prüfer haftet dem Auftraggeber nach Maßgabe dieser Prüfordnung und der gesetzlichen Bestimmungen für eine zum Zeitpunkt der Prüfung fachgerechte, dem Stand der neuesten philatelistischen Erkenntnissen entsprechenden Prüfung, außer dem Falle einer leichten Fahrlässigkeit.


 

7.2. Die Einordnung des Prüfgegenstandes zu einer bestimmten Farbbezeichnung im Katalog wird der Prüfer nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen. Eine Haftung des Prüfers begründet die Einordnung im Übergangs- und Grenzbereich von Farbbezeichnungen nicht, zumal diese subjektiven Kriterien unterliegt.


 

7.3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, die von dem Auftraggeber oder auf Grundlage des Prüfungsauftrages von Dritten gegenüber dem Prüfer geltend gemacht werden.


 

7.4. Hat der Auftraggeber oder der Dritte einen Schaden und haftet der Prüfer dem Auftraggeber oder Dritten, so beschränkt sich seine Haftung auf den Wert des Prüfgegenstandes zum Zeitpunkt der Prüfung, an dem dieser fälschlicherweise als falsch oder schlecht erhalten beurteilt wurde. Wurde der Prüfgegenstand fälschlicherweise als echt oder gut erhalten beurteilt, beschränkt sich die Haftung des Prüfers auf den Wert, den eine dem Prüfgegenstand entsprechende echte oder gut erhaltene Prüfvorlage im Zeitpunkt der Prüfung hatte. Entgangener Gewinn, auch nach Durchführung der Prüfung eingetretene Wertsteigerungen, werden nicht ersetzt.


 
 

7.5 Soweit in einem solchen Fall der Prüfer gegenüber einem Dritten haftet, entfällt diese Haftung gegenüber demjenigen Dritten, dem gegenüber in der Veräußerungskette zwischen Auftraggeber und Dritten, bzw. zwischen Dritten untereinander, die Gewährleistung ausgeschlossen oder beschränkt wurde, es sei denn, er hätte sich die Gewährleistungsansprüche abtreten lassen.  Für eine vorgenommene zutreffende Signierung ohne Zustimmung des Auftraggebers haftet der Prüfer nicht  Eine versehentlich in der Stellung des Prüfzeichens unzutreffende Signierung führt nicht zu einer Haftung des Prüfers. In diesem Fall wird der Prüfer kostenlos einen Kurzbefund, einen Befund oder ein Attest erstellen, in dem die unrichtige Signierung richtig gestellt wird.


 

7.6 Soweit der Prüfer gegenüber einem Dritten aus dem Prüfvertrag haftet, reichen gegen ihn gerichtete Ansprüche nicht weiter als die dem Auftraggeber selbst zustehenden Ansprüche. Auch für den Dritten gelten die in der Prüfordnung festgestellten Haftungsbeschränkungen.


 

7.7 Kommt der Prüfer nach Abschluss der Prüfung zu der Erkenntnis, dass das zunächst festgestellte Ergebnis seiner Prüfung unzutreffend ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Prüfer durch Vorlage des Prüfgegenstandes, bzw. Attests, Befundes oder Kurzbefundes am Sitz des Prüfers eine Korrektur zu ermöglichen. Das gleiche gilt im Falle der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Auftraggeber weder Eigentümer, noch Besitzer des Prüfgegenstandes ist. Das ursprüngliche Prüfergebnis muss erkennbar bleiben.


 

7.8 Eine Haftung des VÖB für seine als Prüfer tätigen Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen.


 

7.9 Sind die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz durch den Prüfer gegeben, dann kann der Prüfer nach seiner Wahl entweder ein gleichwertiges Ersatzstück liefern, oder den Schaden in bar ersetzen.


 

7.10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu tun, um den Eintritt und die Höhe des Schadens zu mindern. Für den Fall seine Inanspruchnahme durch Dritte hat der Auftraggeber dem Prüfer unverzüglich Anzeige zu machen.


 

  1. Anspruch des Prüfers auf Vergütung

 

8.1. Der Prüfer ist berechtigt, für seine Tätigkeit, auch Neu- oder Nachprüfung, eine Vergütung zu berechnen.


 

8.2. Die Vergütung beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, bis zu 4% vom jeweiligen Katalogwert, oder wenn in solcher nicht feststellbar ist, bis zu 4% vom Handelswert.

 

In der Regel beträgt die Mindestvergütung für jede Prüfsendung € 20,00. Die Mindestvergütung für jede einzeln vorgelegte Marke beträgt bis zu € 2,00, für jedes Prüf- oder Ganzstück bis zu € 3,00, auch wenn keine Signatur angebracht wird.

 

Bei Brief- oder Ganzstücken mit mehr als drei verschiedenen Marken, kann für die Typisierung eine zusätzliche Vergütung von € 1,00 pro Marke verrechnet werden.


 

8.3. Die Vergütung für falsch, oder als verfälscht festgestellte Prüfgegenstände beträgt bis zu 1% jenes Katalogwertes, oder wenn ein solcher nicht feststellbar ist, jenes Handelswertes, den der Prüfgegenstand bei seiner Echtheit besessen hätte.  Erweist sich ein Prüfgegenstand als nicht prüfbar, darf nur die oben angeführte Mindestvergütung verrechnet werden, es sei denn, der Prüfer macht einen höheren Aufwand geltend.


 

8.4. Für besonders zeitintensive und schwierige Prüfungen kann der Prüfer einen vorher zu vereinbarenden Aufschlag verlangen. Dies gilt auch für das Einordnen von Prüfgegenständen nach Druckart, Type, Wasserzeichen, Trennungsart, Farbe, Lochung, Gummierung und Papier.

 

 

8.5. Die zusätzlich Vergütung für die Ausstellung eines Attestes beträgt bis zu € 20,00, für einen Befund bis zu € 10,00 und für einen Kurzbefund in Kleinformat bis € 5,00.


 

8.6. Die Vergütung wird mit Zustellung der Prüfrechnung beim Auftraggeber fällig.  Sie kann durch Nachnahme eingehoben werden.


 

8.7. Neben der Vergütung berechnet der Prüfer seine Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten, sowie gegebenenfalls, soweit er der Steuerpflicht unterliegt, die gesetzliche Mehrwertsteuer.


 

8.8. Der Prüfer kann eine Vorauszahlung in der Höhe der zu erwartenden Vergütung, einschließlich der Versandkosten verlangen. Der Prüfer hat bis zur Bezahlung seiner Rechnung ein Retentionsrecht.


 

8.9. Gegen Ansprüche des Prüfers auf Zahlung der Vergütung kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die geltend gemachten Gegenforderungen unbestritten, bzw. rechtskräftig festgestellt sind.


 

  1. Verjährung

 

Die Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund immer, richtet sich nach den rechtlichen Vorschriften, ebenso der Verjährungsbeginn. Ist nach den rechtlichen Regeln eine Verkürzung von Verjährungsfristen möglich, so gilt die jeweils kürzere Frist.


 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

10.1. Hat der Auftraggeber keinen Gerichtsstand im Inland, oder verlegt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Wohnsitz des Prüfers ausschließlicher Gerichtsstand.

 

Hat der Prüfer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, oder verlegt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist ein solcher nicht bekannt, so ist der Sitz des VÖB ausschließlicher Gerichtsstand.


 

10.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Wohnsitz des Prüfers ausschließlicher Gerichtsstand, sofern dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Inland besteht.


 

10.3. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Prüfer und seinem Auftraggeber findet das Recht der Republik Österreich Anwendung.

 

 


1 Gilt für Lieferungen in folgendes Land: Österreich. Lieferzeiten für andere Länder und Informationen zur Berechnung des Liefertermins siehe hier: Liefer- und Zahlungsbedingungen
2 Nach §19 der Kleingewerberegelung bin ich berechtigt, keine Mehrwertsteuer auszuweisen.
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